Allgemeine Geschäftsbedingungen
§ 1 Allgemeines
(1) Allen Lieferungen und Leistungen liegen diese „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ zugrunde. Bei abweichenden oder ergänzenden Vereinbarungen insbesondere widersprechenden Geschäftsbedingungen ist eine ausdrückliche schriftliche Zustimmung von becos erforderlich.
(2) Die nachstehenden Bedingungen gelten auch dann, wenn becos in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Bedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Leistung vorbehaltlos ausführt.
(3) Diese Geschäftsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Vertragsbeziehungen, auch wenn auf sie nicht nochmals ausdrücklich Bezug genommen wird.
§ 2 Preise
Alle angegebenen Preise gelten ausschließlich für Unternehmen und sind Nettopreise (ohne Mehrwertsteuer). Soweit nichts Abweichendes vereinbart wird, sind Zahlungen ab Rechnungsdatum netto ohne jeden Abzug zu leisten. Dienstleistungen jeglicher Art sind von einer Skontogewährung grundsätzlich ausgeschlossen. Diese sind sofort nach Rechnungserhalt ohne jeden Abzug zu zahlen.
§ 3 Lieferzeiten
(1) Eine Lieferfrist gilt nur nach ausdrücklicher Bestätigung als vereinbart.
(2) Liefertermine in Angeboten und Auftragsbestätigungen sind grundsätzlich zum minutiösen Zeitpunkt der Angebotserstellung ermittelte Richtgrößen.
(3) Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung sämtlicher vom Kunden vorzunehmender Vertrags- und Mitwirkungspflichten voraus.
(4) Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung, sowie beim Eintritt unvorhersehbarer Ereignisse, die becos nicht zu vertreten hat und soweit solche Ereignisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von Einfluss sind. Dasselbe gilt, wenn diese Umstände bei unseren Lieferanten eintreten. Dies gilt auch dann, wenn diese Umstände während eines bereits vorliegenden Verzugs entstehen. Beginn und Ende von Hindernissen der beschriebenen Art wird becos dem Kunden baldmöglichst mitteilen.
(5) Im Falle des schuldhaften Lieferverzugs seitens becos ist der Kunde unter Ausschluss weiterer Ansprüche berechtigt, eine Verzugsentschädigung zu verlangen, welche auf maximal 5% des Nettoauftragswerts begrenzt ist. Die unbeschränkte Haftung von becos im Fall einer Garantie und für vorsätzliches und grob fahrlässiges Verhalten bleibt davon unberührt.
§ 4 Gefahrübergang
Die Gefahr geht mit Absendung der Ware oder mit Übergang der Ware an den Spediteur oder einen sonstigen Transportbeauftragten auf den Kunden über. becos ist berechtigt, nicht verpflichtet, Lieferungen im Interesse und für Rechnung des Kunden zu versichern.
Verzögert sich der Versand in Folge von Umständen, die der Kunde zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tag der Versandbereitschaft von becos auf den Kunden über.
§ 5 Eigentumsvorbehalt
(1) becos behält sich bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und aller Nebenforderungen das Eigentum an der gelieferten Ware vor.
(2) Ist der Kunde Unternehmer, so behält sich becos das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur Begleichung sämtlicher gegen den Kunden aus der Geschäftsverbindung bestehenden Forderungen vor.
(3) Die Verarbeitung oder Umbildung der Ware durch den Kunden wird stets für becos vorgenommen. Wird die Ware mit anderen, der becos nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt becos das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Werts des Kaufgegenstands zu den anderen verarbeiteten Sachen zur Zeit der Verarbeitung.
(4) becos verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten des Kunden freizugeben, sofern ihr realisierbarer Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.
(5) Der Kunde darf den Liefergegenstand weder verpfänden, noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändung oder sonstigen Zugriffen Dritter auf die Ware wird der Kunde auf das Eigentum von becos hinweisen und becos unverzüglich benachrichtigen.
(6) Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, wird die gesamte Restschuld sofort fällig. In diesen Fällen ist becos berechtigt, die Herausgabe der Ware zu verlangen und diese beim Kunden abzuholen. Ein Recht zum Besitz des Kunden besteht insofern nicht.
§ 6 Abnahme
(1) Soweit einzelvertraglich nicht anders geregelt, ist keine Abnahme der Produkte vorgesehen.
(2) Soweit becos die Produkte auf Kundenwunsch installiert, wird die Funktionsprüfung nach Anlieferung und Installation der Produkte am vereinbarten Aufstellungsort durchgeführt. Der Kunde ist berechtigt an der Funktionsprüfung teilzunehmen. Nach erfolgter Funktionsprüfung teilt becos dem Kunden die Betriebsbereitschaft mit.
(3) Die Abnahme gilt als erteilt, wenn der Kunde nicht innerhalb von sieben Werktagen nach Ablieferung der Produkte bzw. Mitteilung der Betriebsbereitschaft schriftlich und unter genauer Bezeichnung des Mangels der Abnahme ausdrücklich widerspricht.
§ 7 Gewährleistung
(1) becos gewährleistet, dass die Produkte im Zeitpunkt des Gefahrenübergangs die vereinbarte Beschaffenheit aufweisen, sowie dafür, dass der Kunde die Vertragssoftware ohne Verstoß gegen Rechte Dritter nutzen kann. Die Sachmängelgewährleistung gilt nicht für solche Mängel, welche darauf beruhen, dass die Vertragssoftware in einer Hard- und/oder Softwareumgebung eingesetzt wird, welche der vertraglich vereinbarten oder den im Lizenzschein genannten Anforderungen nicht gerecht wird.
(2) Ist der Kunde Unternehmer, hat er die Vertragssoftware unverzüglich nach Erhalt auf offensichtliche Mängel zu überprüfen und diese bei Vorliegen becos unverzüglich schriftlich mitzuteilen, ansonsten ist eine Gewährleistung für diese Mängel ausgeschlossen. Entsprechendes gilt, wenn sich später ein solcher Mangel zeigt. § 377 HGB findet Anwendung. Bei verspäteter Anzeige erlöschen die Gewährleistungsrechte des Kunden.
(3) Soweit der Kunde Unternehmer ist, gilt die gesetzliche Regelung mit folgender Maßgabe: Im Falle eines Sachmangels hat becos den Mangel nach seiner Wahl durch Beseitigung des Mangels oder Ersatzlieferung zu beheben. Weitergehende Rechte des Kunden bei Fehlschlagen der Nacherfüllung bleiben hiervon unberührt. Im Rahmen der Ersatzlieferung wird der Kunde ggf. einen neuen Stand der Software übernehmen, es sei denn dies führt zu unzumutbaren Beeinträchtigungen. Bei Rechtsmängeln wird becos dem Kunden nach eigener Wahl eine rechtlich einwandfreie Nutzungsmöglichkeit an der Vertragssoftware verschaffen oder diese so abändern, dass keine Rechte Dritter mehr verletzt werden.
(4) Sofern an dem in Frage stehenden Geschäft kein Verbraucher beteiligt ist, beträgt die Gewährleistungspflicht ein Jahr.
(5) Für Schadensersatzansprüche, die aus mangelhafter Lieferung oder Leistung resultieren, gilt § 8 entsprechend.
§ 8 Schadensersatzansprüche
(1) becos haftet auf Schadensersatz und der vergeblichen Aufwendungen im Sinne des § 284 BGB wegen Pflichtverletzung nur:
a) bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit;
b) bei fahrlässiger oder vorsätzlicher Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit;
c) bei fahrlässiger oder vorsätzlicher Verletzung wesentlicher Vertragspflichten;
d) aufgrund zwingender Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
(2) Der Schadensersatzanspruch gem. Ziffer (1) ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt und umfasst insbesondere nicht einen etwaigen entgangenen Gewinn des Kunden. Dies gilt nicht, soweit Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bei Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie gehaftet wird.
(3) becos haftet nicht für die Wiederbeschaffung von Daten, es sei denn, dass becos deren Vernichtung grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht hat und der Kunde sichergestellt hat, dass diese Daten aus Datenmaterial, das in maschinenlesbarer Form bereit gehalten wird, mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden kann.
(4) Schadensersatzansprüche gegen becos verjähren in zwölf Monaten ab Lieferung bzw. Abnahme, bei Schäden, die nicht am Vertragsgegenstand entstanden sind, ab dem Zeitpunkt der Schädigungshandlung und Erkenntnis bzw. grob fahrlässiger Unkenntnis des Kunden. Hiervon ausgenommen sind Schäden aufgrund vorsätzlicher und grob fahrlässiger Verursachung oder von Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
§ 9 Nutzung
(1) Dem Kunden wird für becos-Software und der dazugehörigen Dokumentation ein nicht ausschließliches Nutzungsrecht zum internen Gebrauch eingeräumt.
(2) Der Kunde hat sicherzustellen, dass diese Software und Dokumentation Dritten nicht zugänglich sind. Die Software darf weder abgeändert, zurückentwickelt, weiterentwickelt noch übersetzt werden. Das schriftliche Material darf weder vervielfältigt, noch dürfen aus der Dokumentation abgeleitete Werke hergestellt werden.
(3) Der Kunde darf Sicherungskopien der Software in dem Umfang anfertigen, wie dies zur Nutzung der Software auf einem Computer gleichzeitig mit nur einer einzigen Zentraleinheit (CPU) erforderlich ist. In Netzwerken darf das Programm nur auf einem Rechner des Netzwerkes zur selben Zeit eingesetzt werden, es sei denn, der Kunde verfügt über eine entsprechende Netzwerklizenz.
(4) Der Kunde darf Kennzeichnungen, Copyright-Vermerke und Eigentumsangaben von becos an den Programmen in keiner Form verändern.
(5) Der Kunde darf die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung von becos auf einen Dritten übertragen.
§ 10 Wartung
Auf Wunsch des Kunden übernimmt becos gegen gesonderte Vergütung während der vereinbarten Laufzeit die Wartungsarbeiten. Die Details hierzu werden in einem gesondert abzuschließenden Servicevertrag geregelt.
§ 11 Verbraucherstreitbeilegung
Im Hinblick auf eine Verpflichtung aus §§ 36, 37 VSBG informieren wir unsere Kunden darüber, dass unsere Firma nicht zur Teilnahme an einem außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle verpflichtet ist und auch an keinem außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilnimmt.
§ 12 Rechtswahl und Gerichtsstand
(1) Für Unternehmer ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag Stuttgart.
(2) Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Übereinkommens über den internationalen Kauf von beweglichen Sachen (CISG).
(3) Erfüllungsort ist Stuttgart.
§ 13 Sonstiges
(1) Mündliche Nebenabreden sind unwirksam. Abweichende oder ergänzende Bedingungen sowie Änderungen dieser Bedingungen einschließlich dieser Schriftformklausel gelten nur, wenn sie schriftlich vereinbart werden.
(2) Die Aufrechnung ist nur mit rechtskräftig festgestellten oder unbestrittenen Forderungen zulässig.
(3) Werden becos nach Vertragsschluss Umstände bekannt, die geeignet sind, Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Kunden hervorzurufen, insbesondere die Stellung eines Insolvenzantrags oder Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, so ist becos berechtigt, vom Kunden nach dessen Wahl die Zahlung der vertragsmäßigen Vergütung oder die Stellung von Sicherheiten in gleicher Höhe Zug um Zug gegen die Leistung zu verlangen. Ist der Kunde nicht im Stande, innerhalb von 14 Tagen ab Zugang einer entsprechenden Aufforderung die vorgenannten Voraussetzungen zu erfüllen, so ist becos berechtigt, vom Vertrag zurück zu treten.
(4) Diese Geschäftsbedingungen bleiben auch bei einer etwaigen Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen in ihren übrigen Teilen gültig. Der Kunde und becos verpflichten sich, unwirksame Bestimmungen durch eine ihr wirtschaftlich möglichst nahe kommende, rechtlich zulässige Bestimmung zu ersetzen. Entsprechendes gilt im Falle einer Vertragslücke.